Kommentare: Rechtssprechung zum Unterhalt

Der Gesetzgeber hat das Unterhaltsvorschussgesetz rückwirkend zum 01.07.2017 geändert. Dieses Gesetz gilt für den Unterhalt von Kindern, die von alleinstehenden Müttern und Vätern großgezogen werden.

In nicht so wenigen Fällen wird der Kindesunterhalt nicht gezahlt, beispielsweise durch eine bloße Zahlungsunwilligkeit oder deshalb, weil einfach zu wenig verdient wird, um noch den Kindesunterhalt zu zahlen. In diesen Fällen sollte vor der örtlich zuständigen Unterhaltsvorschusskasse ein Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt werden. Diesbezügliche Antragsformulare befinden sich Internet für die jeweils zuständigen Stellen.

Bis Mitte 2017 konnten nach der bis dahin geltenden Rechtslage Alleinerziehende bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Dies galt jedoch für längstens 72 Monate. Das neue Unterhaltsvorschussgesetz regelt nun, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss geleistet werden kann. Das heißt bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag des Kindes. Im letzten Monat wird nicht für den vollen Monat gezahlt, sondern nur anteilig. Durch das neue Unterhaltsvorschussgesetz ist auch die Befristung auf längstens 72 Monate weggefallen, grundsätzlich, wie oben bereits dargelegt, wird nunmehr länger gezahlt.

Es gibt jedoch Einschränkungen für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr. Es soll vermieden werden, dass längere gleichzeitige Bezahlungen von Unterhaltsvorschuss und Sozialleistungen nach SGB II geleistet werden. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist und das Kind keinerlei Leistungen nach dem SGB II bezieht. Das heißt, das Kind ist nicht von Leistungen des SGB II abhängig. Weiterhin besteht Anspruch gemäß Unterhaltsvorschussgesetz, wenn die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann.

Der Umfang der Unterhaltsleistung richtet sich nach dem Mindestunterhalt für das Kind. Hiervon ist das Kindergeld abzuziehen. Das bedeutet:

 

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Ab dem 01.01.2018 beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder

  • von 0 – 5 Jahre: € 154,00 (€ 348,00 ./. € 194,00 Kindergeld)
  • von 6 – 11 Jahre: € 205,00 (€ 399,00 ./. € 194,00 Kindergeld)
  • von 12 – 17 Jahre € 273,00 (€ 467,00 ./. € 194,00 Kindergeld)

Auf die Einzelheiten, Besonderheiten und besondere Anforderungen, insbesondere wenn das Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist, kann hier nicht eingegangen werden, dies würde über den Rahmen eines Kurzaufsatzes hinausgehen.

Nachstehend wollen wir Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen Ihnen einen kurzen Überblick über die Unterhaltsarten beim Ehegattenunterhalt geben.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Familienunterhalt, Trennungsunterhalt- und nachehelichen Unterhalt.

Der Familienunterhalt (Unterhalt bei nicht getrennt lebenden Ehegatten) ist in § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, darauf kann nicht vertraglich verzichtet werden.

Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt und besteht ab Trennung der Ehegatten bis zur Rechtskraft einer Scheidung.

Schließlich ist der nacheheliche Unterhalt, also ab Rechtskraft der Ehescheidung, in den §§ 1570 ff BGB geregelt.

Die sog. Unterhaltstatbestände stellen eigenständige Anspruchsgrundlagen dar. Das bedeutet, dass z.B. eine für das Getrenntleben getroffene wirksame Unterhaltsvereinbarung mit der Scheidung ihre Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit verliert, wenn nicht klargestellt wird, dass sie auch für den nachehelichen Unterhalt gelten soll.

Da das Unterhaltsrecht einen der kompliziertesten Bereiche des Familienrechts darstellt, ist es ratsam, sich umgehend an einen Experten zu wenden, sobald man mit einem anwaltlichen Schreiben konfrontiert wird.

Oberlandesgericht Celle, 19. November 2015, Az.: 17 WF 242/15

Das Oberlandesgericht Celle musste sich Ende 2015 mit der Frage befassen, ob Eltern ihren Kindern auch dann Ausbildungsunterhalt zahlen müssen, wenn das Kind seit mehreren Jahren seinen Schulabschluss hat und noch keine Ausbildung begonnen hat.

In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall hatte das „Kind“ selbst nach seinem Abschluss Kinder bekommen und diese überwiegend selbst betreut. Aus diesem Grunde schaffte das „Kind“ es so lange nicht eine Ausbildung zu machen.

Ganz konkret war es so, dass sie nach ihrem Hauptschulabschluss eine Berufsschule besuchte, um dort den Realschulabschluss zu machen. Dann wurde sie schwanger und brach die Ausbildung wegen der Betreuung des Kindes ab.

Einige Zeit später begann sie wieder eine Ausbildung an der Berufsfachschule, welche sie – ebenso wie eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau - ebenfalls abbrach. Die Abbrüche begründete sie damit, dass sie wegen der Kinderbetreuung überfordert sei. Fortan erhielt sie staatliche Leistungen nach dem SGB II, also „Hartz 4“. Einige Monate später wurde sie wieder Mutter und lebte für vier weitere Jahre mit dem Vater des Kindes zusammen.

Schließlich begann sie im Jahre 2014 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Sie erhielt zwar eine Ausbildungsvergütung verlangte jedoch zusätzlich Ausbildungsunterhalt von ihrem Vater mit der Begründung, dass ihr Einkommen nicht ausreichen würde. Zudem würden die Väter ihrer Kinder nur teilweise in der Lage sein, für den Kindesunterhalt aufzukommen und auch ihre eigene Mutter habe keine ausreichenden Einkünfte.

Das Gericht entschied, dass der Frau Ausbildungsunterhalt zustehen würde.

Trotz der langen Zeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme der aktuellen Ausbildung habe der Vater eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.

Zwar müsse ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Abschluss der Schulausbildung mit einer beruflichen Ausbildung zeitnah beginnen. Dies sei jedoch anders, wenn eine Frau in dieser Zeit Kinder bekomme und diese selbst betreuen müsse, so das Gericht.

Die Richter verwiesen in diesem Zusammengang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welches bis zum dritten Lebensjahr des Kindes für die Mutter keine sog. Erwerbsobliegenheit – also keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit –  sehe.

Immer wieder werden die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen von ihren Mandanten gefragt, was es eigentlich für unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen gibt.

Wenn Sie Unterhaltsansprüche gegen jemanden geltend machen wollen, gibt es dafür verschiedene rechtliche Grundlagen. Es wird z.B. unterschieden zwischen Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Aufstockungsunterhalt und Unterhalt wegen Krankheit und Alter. Was hat es nun mit diesen verschiedenen Unterhaltsarten auf sich?

Einen Betreuungsunterhalt kann es etwa bei geschiedenen Ehegatten geben, wenn z.B. die Mutter des Kindes von dem Kindesvater Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes möchte. Diesen könnte sie grundsätzlich zumindest in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes verlangen. In dieser Zeit müsste sie dann auch keiner Berufstätigkeit nachgehen. Nach diesen drei Jahren wird dann insbesondere geschaut, was für Betreuungsmöglichkeiten es für das Kind gibt und dann z.B. einen stufenweise Übergang in die Erwerbstätigkeit verlangt.

Einen Ausbildungsunterhalt kann z.B. ein Ehegatte von dem anderen als nachehelichen Unterhalt fordern, wenn dieser wegen der Ehe eine Ausbildung noch nicht begonnen oder abgebrochen hat und die Ausbildung nun wieder fortsetzen möchte.

Einen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit kann es nach einer Scheidung ausnahmsweise dann geben, wenn ein Ehegatte zwar intensiv und ernsthaft eine Arbeitsstelle gesucht hat aber trotzdem keine finden konnte. Die Anforderungen, die an denjenigen gestellt werden, der solch einen Unterhalt haben möchte sind aber ziemlich hoch.

Beim Aufstockungsunterhalt geht es darum, dass ein Ehepartner auch nach der Scheidung seinen gewohnten Lebensstandard halten möchte. Z.B. möchte eine Frau von ihrem geschiedenen Mann nachehelichen Unterhalt, damit sie ihr „Konsumverhalten“ halten kann. Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ausfällt und wie lange der Mann zahlen muss hängt von vielen Faktoren ab, etwa wie lange die Ehe gedauert hatte. Über solche Falle wird in der Praxis viel gestritten.

Es kann auch noch einen Unterhalt wegen Krankheit oder Alters geben. Diesen kann ein Ehepartner z.B. dann nach einer Scheidung verlangen, wenn er wegen seines Alters oder wegen einer Krankheit seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann.

Was hat sich durch die Einführung des neuen Unterhaltsrechts (seit 01.01.2008) jeweils für Ehemann und Ehefrau geändert?

Immer wieder möchten Mandanten von uns Familienrechtsanwälten der Kanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen wissen, ob die änderung des Unterhaltsrechts für Sie eher Vorteile oder sogar Nachteile gebracht hat.

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2008 das Unterhaltsrecht durch das „Gesetz zur änderung des Unterhaltsrechts“ umgestaltet.

Damit sollte die wirtschaftliche Selbstverantwortung der Eheleute nach einer Scheidung erhöht werden. Das heißt, die Ehegatten sollen nach der Scheidung mehr für sich selbst sorgen und sich nicht mehr auf alle Zeit vom alten Partner „durchfüttern“ lassen. Früher hat man nämlich häufig den Spruch gehört: „Einmal Chefarztfrau, immer Chefarztfrau“. Damit war gemeint, dass eine Frau, die einen gutverdienenden Mann (z.B. einen Chefarzt) geheiratet hatte, danach finanziell ausgesorgt hatte und für ihr Geld nicht selber arbeiten brauchte. Denn selbst wenn es später zur Scheidung kommen sollte, konnte sich die Frau ziemlich sicher sein, dass der Exmann fleißig weiter Unterhalt an Sie zahlen musste.

Damit sollte durch das Gesetz zur änderung des Unterhalts Schluss sein. Die „Chefarztfrau“ sollte nunmehr nach der Scheidung selbst wieder arbeiten und so selbst für ihren Unterhalt sorgen. Sie kann sich seitdem nicht mehr einfach darauf berufen, dass sie z.B. die Kinder großziehen muss, bis diese aus dem Haus sind. Vielmehr wird seit der änderung des Unterhaltsrechts gesagt, dass eine Frau mit Kind grundsätzlich etwa wieder in Teilzeit arbeiten kann, wenn  das Kind z.B. schon drei Jahre alt ist. Das ist nur der Grundsatz, natürlich gibt es auch heute noch eine Fülle von Ausnahmen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Z.B. müssen Sie sich die Familiengerichte in den Unterhaltsverfahren damit auseinandersetzen und prüfen, wie die Ehe tatsächlich gelebt wurde, und wie sehr die Ehefrau finanziell vom Ehemann „abhängig“ war.

Im Großen und Ganzen lässt sich also sagen, dass „Gewinner“ des neuen Unterhaltsrechts der grundsätzlich unterhaltszahlende Ehepartner ist, der nun nach einer Scheidung nicht mehr unendlich lang für den anderen Ehepartner zahlen muss. Um im obigen Beispiel zu bleiben, ist der Gewinner der „Chefarzt“, der für seine geschiedene Frau nicht mehr ewig Unterhalt leisten braucht. Die geschiedene „Chefarztfrau“ muss sich dagegen relativ zeitnah nach der Scheidung nach einer Arbeit umsehen, damit sie selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Sie ist in dem Beispiel also die Verliererin.

Das Gesetz und die Familiengerichte sind bei der Frage von nachehelichem Unterhalt also insgesamt strenger geworden als früher und stellen die Selbstverantwortung der geschiedenen Eheleute mehr in den Vordergrund. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass immer der Einzelfall entscheidend ist. Es kann also durchaus weiterhin Fälle geben, in denen ein „Chefarzt“ noch viele Jahre lang für seine geschiedene Frau zahlen muss. Dabei spielt etwa der Punkt eine Rolle, ob eine so genannte „Langzeitehe“ vorliegt, also wenn die Ehe z.B. länger als 20 Jahre gedauert hat. Gerade in solchen Fällen kann die „Chefarztfrau“ weiterhin auf viele Jahre Unterhalt von ihrem Exgatten hoffen. Von Bedeutung ist in solchen Fällen auch, wie viele Kinder die Ehegatten haben und auch das Alter der Ehefrau bei der Ehescheidung kann eine wichtige Rolle spielen.

Klären Sie also am besten mit Ihrem Anwalt für Familienrecht, wie die rechtliche Lage in Ihrem konkreten Fall aussieht und ob z.B. ein Ehevertrag in Ihrem Fall Sinn machen könnte.

Wir Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen möchten Ihnen gerne anhand eines konkreten Beispielfalles einige nützliche Informationen zum Thema Ehegattenunterhalt während eines Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens geben.

Der gewählte Beispielfall dient dazu, Ihnen einen kleinen Einblick in die Strukturen des Unterhaltsrechts zu geben, die sehr umfangreich und kompliziert sind. Er dient daher lediglich dem besseren Verständnis und kann keinesfalls eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

Beispielsfall:

Die Eheleute A haben sich seit einigen Wochen voneinander getrennt. Nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres beabsichtigen sie die Scheidung ihrer Ehe. 
Sie haben zwei minderjährige Töchter im Alter von 8 und 12, die bei Frau A leben. Herr A ist ausgezogen. 
Wegen der Kinderbetreuung geht Frau A lediglich einer Teilzeittätigkeit als Kindererzieherin nach und verdient als Geringverdienerin lediglich 700,00 € netto monatlich. 
Herr A wiederum verfügt als selbstständiger Unternehmer über ein monatliches Nettoeinkommen von 5.500,00 €. 

Ausgehend von einem Netto-Monatseinkommen von 5.500,00 € schuldet Herr A sowohl seinen beiden minderjährigen Kindern Kindesunterhalt, als auch seiner Ehefrau Trennungsunterhalt und nach Rechtskraft der Scheidung je nach Einzelfall ggf. auch noch nachehelichen Unterhalt.

Herr A hat noch folgende Zahlungspflichten: Berufsbedingte Aufwendungen für Arbeitsbekleidung und Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von monatlich 300,00 € sowie Kosten für den privaten Kinderhort in Höhe von monatlich 500,00 €.

Herr A fragt seinen Rechtsanwalt in welcher Höhe er Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt zahlen muss.

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen:    5.500,00 €
- abzüglich berufsbedingte Aufwendungen    300,00 €
- abzüglich privater Kinderhort   500,00 €
Bereinigtes Netto-Einkommen   4.700,00 €

Ausgehend von einem bereinigten Netto-Einkommen von 4.700,00 € und drei Unterhaltspflichten ist Herr A entsprechend der Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle für die Ermittlung des Kindesunterhalts in die 8. Einkommensgruppe einzustufen.

Damit schuldet er seinen beiden Kindern in folgender Höhe Kindesunterhalt:

  • Kindesunterhalt: Kind 1 (8-jährige Tochter) = 525,00-92,00 € (1/2 Kindergeld) = 433,00 €
  • Kindesunterhalt: Kind 2 (12-jährige Tochter) = 614,00-92,00 € (1/2 Kindergeld) = 522,00 €

Trennungsunterhalt

Nettoeinkommen:    5.500,00 €
- abzüglich berufsbedingte Aufwendungen    300,00 €
- abzüglich privater Kinderhort   500,00 €
- abzüglich Kindesunterhalt   955,00 €
Bereinigtes Netto-Einkommen   3.745,00 €

Ausgehend von einem bereinigten Einkommen von 3.745,00 € beträgt die Einkommensdifferenz von Frau A und Herrn A 3.745,00 € - 700,00 € = 3.045,00 €, hiervon 3/7, 1.305,00 €.
Damit muss Herr A seiner Ehefrau Trennungsunterhalt in Höhe von 1.305,00 € zahlen. 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Ehegattenunterhalt?

Gerne stehen wir Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen Ihnen mit Rat und Tat für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung!

Wir Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen möchte Ihnen einige nützliche Informationen zum Thema Ehegattenunterhalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens geben.

Wichtig zu wissen, ist, dass Sie im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zwischen zwei unterschiedlichen Unterhaltsformen unterscheiden müssen:

  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt wird während der Trennung geschuldet, während nachehelicher Unterhalt, sofern denn die Voraussetzungen vorliegen, ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.

Die Höhe des Trennungsunterhalts im konkreten Fall ist stets von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten abhängig. 
Der Trennungsunterhalt ist auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet ist und kann nicht durch Naturalien erbracht werden. Für die Zahlung des Trennungsunterhalts kommt es grundsätzlich auch nicht auf die Dauer der Ehe an. 
Sollte die Ehe also auch von sehr kurzer Dauer sein, so besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung das Recht Trennungsunterhalt verlangen zu können. Den Unterhaltsanspruch hat der Ehegatte, der weniger verdient, gegenüber dem anderen Ehegatten, der ein höheres Einkommen hat.

Sie sollten wissen, dass Sie nur dann nachehelichen Unterhalt verlangen können, wenn Sie diesen auch geltend machen, also den anderen Ehegatten zur Zahlung auffordern.
Die Tatsache, dass Sie während der Trennung Trennungsunterhalt bekommen haben, bedeutet nicht automatisch, dass Sie auch ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt bekommen müssen.

Denn ob ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch besteht, ist davon abhängig, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Aufgrund der Kompliziertheit der Materie sollten Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kann sorgfältig prüfen, ob Sie einen Unterhaltsanspruch in Form des nachehelichen Unterhalts gegen Ihren ehemaligen Ehegatten haben und diesen Unterhaltsanspruch ggf. sodann für Sie einfordern.

Folgendes sollten Sie auch wissen:

Egal ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt – Sie können Unterhalt grundsätzlich nur dann vom anderen Ehegatten, der ein höheres Einkommen hat, verlangen, wenn Sie bedürftig sind. Ebenso muss derjenige von dem Sie Unterhalt verlangen, leistungsfähig sein, also finanziell in der Lage dazu sein, den Unterhalt zu zahlen, ohne dabei seinen eigenen Lebensbedarf zu gefährden.

Sofern Sie Kinder in Ihrem Haushalt betreuen, besteht neben dem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt auch ein Anspruch auf  Kindesunterhalt. 
In welcher Höhe Kindesunterhalt geschuldet wird, ist tabellarisch mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also desjenigen der Kindesunterhalt zahlen muss und dem Alter des Kindes oder der Kinder.

 

Haben Sie noch Fragen? 
Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung!

Der Bundesgerichtshof hat zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres des Kindes Kindesunterhalt zahlen müssen. Es gibt allerdings eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt, welche dem Kind in dem freiwilligen sozialen Jahr Kindesunterhalt zugesprochen hat.

Zu diesem Thema gibt es zwei Ansichten. Die eine Ansicht vertritt die Meinung, dass Kindesunterhalt während eines freiwilligen sozialen Jahres nicht zu zahlen sei, da diese Tätigkeit keine notwendige Voraussetzung für eine zukünftige Ausbildung des Kindes ist. Begründet wird dies damit, dass nach Abschluss der Schule das Kind alsbald mit einer Berufsausbildung zu beginnen habe und diese mit der notwendigen Zielstrebigkeit auch in angemessener Zeit durchzuführen sei.

Eine andere Ansicht, hier des Oberlandesgerichts Celle, vertritt die Meinung, dass Kindesunterhalt auch während eines freiwilligen sozialen Jahres zu zahlen sei. Dies auch dann, wenn die Tätigkeit nicht erforderlich ist für eine weitere Ausbildung. Begründet wird dies damit, dass das freiwillige soziale Jahr dem jeweiligen Jugendlichen u.a. auch eine soziale Kompetenz vermittelt, die für das Leben notwendig sei.

Auch die Gesetzmaterialien gehen eher davon aus, dass Kindesunterhalt während des sozialen Jahres zu zahlen sei. Begründet wird dies damit, dass dadurch nicht nur eine berufliche Orientierung vonstattengeht, sondern auch Arbeitserfahrung gesammelt wird. Diese Arbeitserfahrung vermittelt auch wichtige soziale und personelle Kompetenzen.

Besonderheiten bestehen bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres dann, wenn das Kind noch minderjährig war zum Zeitpunkt der Aufnahme. Hier sind die Anforderungen an Kindesunterhaltszahlungen geringer, das bedeutet, dass eher Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern gezahlt werden muss. Weiterhin wird angenommen, wenn das freiwillige soziale Jahr u.a. der Berufsfindung dienen soll, auch dann Kindesunterhalt zu zahlen sei. Weiterhin wird auch angenommen, dass Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr dann gezahlt werden müsse, wenn dieses mit Einwilligung der Eltern absolviert wurde.

Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird der Unterhalt dergestalt berechnet, dass die Differenz zwischen Einkommen des Ehemannes und Einkommen der Ehefrau genommen wird und von dieser Differenz sind grundsätzlich 3/7 an Unterhalt zu zahlen. Dies gilt grundsätzlich für den Trennungsunterhalt und auch nach der Scheidung für den nachehelichen Unterhalt. Bestimmte Positionen sind vom Einkommen abzuziehen. Eine genaue Auflistung der Berechnung würde jedoch diesen Rahmen sprengen.

Wenn die Eheleute in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben, also relativ viel verdient haben, ist der Unterhalt allerdings nach dem sogenannten Bedarf auszurechnen. Dieser richtet sich nach den konkreten Lebensverhältnissen beider Eheleute. Begründet wird dies damit, dass bei höheren Einkommen das Geld nicht ganz für den täglichen Bedarf eingesetzt wird, sondern ein bestimmter Teil auch noch zur Vermögensbildung zur Seite gelegt wird. Hier beispielsweise eine Zusatzrente, Aktien etc.Es gibt leider keine einheitliche Rechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte im Hinblick darauf, ab welcher Einkommenshöhe dieser eben sogenannte konkrete Bedarf konkret zu ermitteln ist. Hier haben die jeweiligen Oberlandesgerichte jeweils sogenannte Leitlinien herausgebracht, in denen die Beträge genannt worden sind. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass etwa bei einem Einkommen von EUR 4.000,00 – EUR 6.000,00 netto über diesen konkreten Bedarf diskutiert wird. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn das Einkommen mehr als € 5.500,00 netto beträgt, hier auf den konkreten Bedarf abzustellen ist.

Bei der sogenannten konkreten Bedarfsmessung soll ein objektiver Maßstab gelten. Hier stellt man darauf ab, dass der Lebensstandard nach den ehelichen Verhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters beurteilt werden soll. Wenn eine Ehe dadurch bestimmt worden ist, dass sehr wenig Geld ausgegeben wurde für den täglichen Gebrauch, obwohl die Einkommensverhältnisse sehr gut sind, bleibt dies außer Betracht, genauso gilt dies auch für eine übermäßige Ausgabe, ggf. Schulden trotz eines guten Nettoverdienstes. Im Ergebnis ist also die gelebte Lebensweise nicht diejenige, die hier als Maßstab genommen wird, sondern die „vernünftige“ Lebensweise bei einem bestimmten Einkommen. Die Vermögensbildung und auch der Luxus sollen also außen vor bleiben.

Wie berechnet sich nun der jeweilige Bedarf?

Hier muss eine Liste vorgelegt werden. In dieser Liste muss beispielsweise die Miete enthalten sein, Wohnnebenkosten, Telefonkosten, Ausgaben für Kleidung, Kosmetika, Friseur, Haus­haltshilfe, Auto, Urlaube, Geschenke, Restaurantbesuche, Versicherung, Zigaretten etc. pp. Im Ergebnis müssen also alle relevanten Kosten, die von einem Einkommen bezahlt wurden, belegt werden.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 3 UF 92/17

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im August über einen Fall zu entscheiden, in dem es um Trennungsunterhalt ging.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Ehefrau hatte nach der Trennung von ihrem Mann einen Minijob angenommen. Im Rahmen des Unterhaltsverfahrens vor dem Familiengericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Sie verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte erzielte. Auf Nachfrage des Gerichts, das es nicht plausibel sei, dass sie gar keine Einkünfte habe, erklärte sie, dass Verwandte ihr Geld leihen würden.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfuhr der Ehemann, dass die Ehefrau einer Arbeit nachging und konnte die falschen Angaben der Ehefrau mittels einer Zeugin nachweisen. Daraufhin musste die Ehefrau ihre Angaben korrigieren.

Das Oberlandesgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Ehefrau noch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustand.

Es entschied, dass der Ehefrau aufgrund ihrer Falschangaben kein Unterhaltsanspruch zustehen würde.

Vor Gericht sind die Beteiligten zur Wahrheit verpflichtet. Ferner sei das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht. Es wäre grob unbillig, wenn der Ehefrau trotz ihrer Falschangaben noch ein Unterhaltsanspruch zustehen würde. Zudem wäre die Versagung des Unterhaltsanspruchs hier auch nicht unangemessen hart. Da von der Ehefrau erwartet werden könnte, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wer also im Unterhaltsverfahren falsche Angaben, etwa über sein Einkommen, macht, kann deswegen schon seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Oberlandesgericht Dresden, 4. Dezember 2015, Az.: 20 UF 875/15

Leben die Eltern eines Kindes voneinander getrennt so stellt sich die Frage, welcher Elternteil den sog. Barunterhalt, also den Kindesunterhalt durch Zahlungen an den anderen Elternteil für das Kind leisten muss.

Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes voneinander getrennt, dann müssen sie grundsätzlich beide für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes aufkommen. Allerdings leistet derjenige, bei dem die Kinder leben, den Unterhalt durch Betreuung des Kindes und der andere hat die Zahlungslast.

In dem vom Oberlandesgericht Dresden zu entscheidenden Fall lebten die minderjährigen Kinder nach der Trennung zunächst bei der Mutter und zogen einige Zeit später zum Vater. Der Vater verlangte zunächst keinen Unterhalt von der Mutter. Später jedoch verlangte er den laufenden Kindesunterhalt (Barunterhalt) für die Kinder.

Das Gericht entschied hier, dass der Vater, bei dem die Kinder lebten, ausnahmsweise selbst für den Unterhalt der Kinder aufkommen musste. Zwar lebten die Kinder bei ihm und er würde seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung der Kinder leisten, allerdings sei es der Kindesmutter nicht zuzumuten den Kindesunterhalt zu zahlen. Die Richter begründeten dies mit dem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern, da der Vater im vorliegenden Fall rund 7.500,00 € netto monatlich verdiente.

Oberlandesgericht Stuttgart, 03.08.2017; Az.: 16 UF 118/17

Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Leben Eltern voneinander getrennt, erfüllt der Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes. Hingegen muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, sondern welcher lediglich Umgang - also ein Besuchsrecht - hat, grundsätzlich den Unterhalt durch Zahlung des Kindesunterhalts erfüllen.

Ist ein Elternteil zahlungspflichtig, dann haftet er grundsätzlich für den Kindesunterhalt verschärft. Dies bedeutet, dass er in der Regel alle seine Mittel einsetzen muss, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Entscheidung des Familiengerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kindeseltern lebten voneinander getrennt und hatten eine 14-jährige Tochter, welche  beim Vater lebte, und elfjährige Zwillinge, die bei der Mutter lebten. Die Mutter verfügte über ein eigenes Haus. Einer der Zwillinge war schwer­be­hindert und besuchte eine Sonder­schule, wo er für 30 Stunden pro Woche betreut wurde. Die Mutter arbeitete nur wenige Stunden in der Woche, der Vater war angestellt und bezog ein Netto­ein­kommen von ca. 2.800,00 Euro.

Die Tochter beantragte beim Familiengericht, die Mutter zur Zahlung des Minde­st­un­ter­halts zu verpflichten.

Das Famili­en­ge­richt entschied, dass die Mutter monatlich 120 Stunden arbeiten müsste, da der schwerbehinderte Sohn umfassend betreut werden würde. Mithin unterstellte das Gericht ein fiktives Einkommen bei der Mutter.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts legte die Mutter Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Ihre Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Denn das Oberlan­des­ge­richt nahm nicht an, dass die Mutter 120 Stunden im Monat, sondern lediglich 80 Stunden monatlich arbeiten könnte. Selbst wenn der Sohn an 30 Stunden pro Woche betreut werden würde, könne man von der Mutter nicht verlangen, dass sie während der gesamten Zeit arbeite. Auch die Fahrten zur Arbeits­stelle müssten während der Betreu­ungszeit des Sohnes statt­finden.

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