Kommentare: Trennung im Familienrecht

In unserer Praxis werden wir des Öfteren gefragt, ob es möglich sei, eine Vereinbarung zu schließen, in der auf den Trennungsunterhalt verzichtet wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt nicht wirksam vereinbart werden kann. Hier ist zu beachten, dass ein Trennungsunterhalt für die Zeit nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeint ist, nach Rechtskraft der Scheidung spricht man von Nachehelichenunterhalt und Scheidungsunterhalt.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung damit, dass sich oftmals die Lebensgrundlage der Ehefrau durch einen solchen Verzicht entscheidend verschlechtert. Eventuell ist sie durch einen solchen Verzicht auf öffentliche Hilfe angewiesen.

Nach einer Trennung sollen grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse fortgeschrieben werden, d. h. oftmals, dass die Ehefrau etwa in gleichen Verhältnissen leben soll, die in der Ehe vorgeherrscht haben. Der Trennungsunterhalt genießt also einen gewissen Schutz. Auch ist es immer wieder zu beobachten, dass nach einer Trennung übereilt gehandelt wird und derjenige, der Unterhalt beanspruchen kann, sich nicht zuvor diesbezüglich umfassend informiert hat.

Weiterhin sind noch folgende Besonderheiten zu beachten:

Wenn beispielsweise in einer notariellen Urkunde sowohl der Trennungsunterhalt geregelt ist, auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, den Zugewinn, Aufteilung des Hausrats etc., eine solche Vereinbarung als Gesamtwerk zu verstehen ist. Hier muss hinterfragt werden, ob derjenige, der auf Unterhalt verzichtet, auch die anderen sonstigen Regelungen getroffen hätte. Wenn ein enger Zusammenhang zwischen den jeweiligen Vereinbarungen besteht, kann es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln mit der Konsequenz, dass der Gesamtvertrag als ungültig angesehen wird. Bei Unterzeichnung eines solchen Vertrages mit mehreren Vereinbarungen in einer Urkunde, geht man grundsätzlich davon aus, dass ein sogenannter Einheitlichkeitswille vorliegt und die eine Bedingung nicht ohne die andere abgeschlossen worden wäre.

Anders sind die Fälle zu sehen, in denen der Trennungsunterhalt durch eine Einmalsumme gezahlt worden ist. In diesen Fällen ist ein gewisser Ausgleich geschaffen worden, sodass man davon ausgeht, dass in solchen Fällen nicht gänzlich auf Trennungsunterhalt verzichtet worden ist. Hier zu beachten ist jedoch, dass die zu zahlende Summe eine solche sein muss, die nicht als gering eingestuft wird. Die Höhe einer solchen Einmalzahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, das bedeutet bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird die Einmalsumme höher ausfallen, als bei normalen Verhältnissen.

BGH Urt. v. 28.02.2018, Az.: XII ZR 94/17

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Ehepartner die Vollkaskoversicherung seines Ehegatten für das gemeinsame Familienauto auch ohne Vollmacht des anderen Ehegatten kündigen darf.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Ehefrau (F) hatte bei dem Versicherer (V) eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. für das Familienauto, welches wiederum auf ihren Ehemann (M) zugelassenen war. M kündigte die Versicherung, ohne hierfür eine Vollmacht seiner Ehefrau zu haben. Einige Zeit später wurde das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls, welchen F verschuldete beschädigt. Dabei entstand ein Schaden von über 12.000,00 Euro. Diesen Schaden wollte F von der Versicherung ersetzt bekommen und klagte gegen diese, zugleich widerrief sie die Kündigung der Versicherung.

Die Klage der F blieb allerdings auch vor dem BGH ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die vom Ehemann ausgesprochene Kündigung gemäß § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam sei.

Die Vorschrift des § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch, dass ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten bestimmte Verträge zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie schließen darf. Hierdurch würde der Ehegatte auch den anderen Ehegatten mit verpflichten.  Umgekehrt durfte also der Ehegatte den Vertrag ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau kündigen.

Die Entscheidung des BGH wurde bei den Juristen allerdings auch kritisiert, insbesondere ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob entsprechen dem Lebenszuschnitt und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute tatsächlich ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vorliegt.

BGH, Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 157/16

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Mutter aufgrund von möglichen gesundheitlichen Risiken gegen die Verabreichung der üblichen Schutzimpfungen war.

Im Ergebnis entschied das oberste Gericht, dass hier der Vater alleine darüber entscheiden durfte, ob das Kind geimpft werden darf.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass zwar die Vorbehalte gegen Schutzimpfungen in Teilen der Bevölkerung groß seien, sich das Gericht hinsichtlich der Gefährlichkeit jedoch auf medizinische Standards verlasse.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die inzwischen getrennt lebenden Eltern und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern stritten über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre gemeinsame Tochter.

Die Mutter war gegen eine Impfung, da sie fürchtete, dass ihr Kind Opfer einer "unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der ärzteschaft" werden könnte. Zudem fürchtete sie Impfschäden und wollte die Impfungen nur durchführen lassen, wenn negative Folgen ärztlicherseits mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Der Vater des Kindes hingegen befürwortete die Impfungen. Aufgrund ihres Streits beantragten beide Eltern beim Familiengericht jeweils die Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge für ihre Tochter.

Das zuständige Familiengericht Erfurt übertrug daraufhin dem Vater das alleinige Entscheidungsrecht über die Impfungen des Kindes zu. Daraufhin legte die Mutter Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Dies hatte zur Folge, dass die Entscheidungsbefugnis des Vaters lediglich auf Schutzimpfungen gegen Erkrankungen wie Tetanus, Diphtherie, Rotaviren, Masern, Mumps und Röteln beschränkt wurde.

Auch gegen diese Entscheidung wandte sich die Mutter, und zwar mit der Rechtsbeschwerde vor dem BGH, so dass nunmehr das oberste Gericht darüber zu befinden hatte, ob der Mutter oder dem Vater die alleinige Entscheidung über die Impf-Frage übertragen werden sollte.

Entscheidend ist dabei das Wohl des Kindes, so die Richter.

Dazu stellte das Gericht zunächst klar, dass es sich bei Fragen der Impfung nicht um alltägliche Entscheidungen handelt, welche im Fall von getrennt lebenden Elternteilen allein von demjenigen Elternteil getroffen werden dürften, bei dem sich das Kind aktuell aufhält.

Zudem seien die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) zu beachten, die inzwischen als medizinischer Standard anerkannt sind. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sei auch kein Sachverständigengutachten über allgemeine Impfrisiken einzuholen.

Da das Kind vorliegend aus gesundheitlichen Gründen auch keine zusätzlichen Impfrisiken mitbrachte, entschied das Gericht zu Gunsten des Vaters, der das Kind impfen lassen wollte.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.09.2017, Az.: 4 WF 151/17

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte eine Entscheidung des Familiengerichts, wonach eine Mutter wegen einer nicht eingehaltenen Umgangsvereinbarung ein Ordnungsgeld zahlen musste.

Unter Umgangsrecht wird das Besuchsrecht eines Elternteils verstanden, welcher nicht dauerhaft mit dem Kind zusammenlebt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Eltern des Kindes waren voneinander getrennt. Der Kindesvater begehrte das Recht mit dem Kind in regelmäßigen Abständen Umgang haben zu dürfen.

Die Eltern schlossen beim zuständigen Familiengericht eine Umgangsvereinbarung. Diese wurde jedoch von der Kindesmutter nicht eingehalten.

Der Kindesvater beantragte beim Familiengericht daraufhin, dass gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, da sie sich nicht an die Vereinbarung halte.

Die Kindesmutter verteidigte sich gegen das Ordnungsgeld. Sie führte an, dass sie die Vereinbarung mit dem Kindesvater aus dem Grunde nicht einhalten konnte, weil das Kind nicht zum Vater wollte.

Das Familiengericht setzte daraufhin gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft an.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts legte die Kindesmutter Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht entschied, dass es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes nicht ausreicht zu behaupten, dass das Kind nicht zum Termin mit dem anderen Elternteil gehen wolle.

Die Kindemutter hätte indes genau darlegen müssen, wie sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, so dass der Umgang doch stattfinden kann.

Das Oberlandesgericht reduzierte jedoch die Höhe des Ordnungsgeldes auf 300,00 €. Es begründete dies damit, dass die Kindesmutter aus ihrem Fehlverhalten gelernt habe. Allerdings käme eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht, so das Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht Brandenburg, 09. Februar 2016, Az.: 3 U 8/12

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft – im Volksmund auch „wilde Ehe“ genannt – ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner gerade keine Ehe miteinander eingehen wollen. Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, stellt sich in vielen Fällen die Frage, ob ein Partner von dem anderen einen finanziellen Ausgleich verlangen kann.
Mit dieser Frage hatte sich im Jahre 2016 das Brandenburgische Oberlandesgericht zu befassen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das inzwischen getrennte Paar führte in der Zeit von Mai 2009 bis September 2010 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die früheren Partner bewohnten zusammen ein Haus, welches der Frau gehörte. Nach der Trennung der Beteiligten forderte nun der Mann von der Frau einen Ausgleich wegen finanzieller Leistungen. Das Gericht entschied, dass dem Mann kein Anspruch auf Ausgleichsforderungen zustehe. Zwar kann auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in bestimmten Konstellationen ein Ausgleichsanspruch bestehen. Diese setzen aber voraus, dass ein Partner durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt habe. In dem zu entscheidenden Fall ging es um den Kauf von Büromöbeln sowie Investitionen in das Haus durch den Mann, welche insgesamt einen Betrag von etwa 7.400,00 € ausmachten. Aufgrund des Umstandes, dass der Mann rund 3.000,00 € netto monatlich verdiente und zudem mietfrei in dem Haus der Frau wohnte, verneinten die Richter schlussendlich einen Ausgleichsanspruch des Mannes.

Grundsätzlich ändert eine Eheschließung nichts an den Eigentumsverhältnissen an einer Sache. Derjenige Ehegatte, der bereits vor der Ehe Eigentümer einer Sache gewesen ist, bleibt es grundsätzlich auch nach Eheschließung. Mithin kann jeder Ehegatte nach der Trennung alle ihm gehörenden Gegenstände, also auch seine Haushaltsgegenstände, mitnehmen. Sind die Gegenstände gemeinsam angeschafft worden, dann müssen sich die Ehegatten über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einig werden. Es ist so, dass in der Regel alle Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind, im Zweifel im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Dies ist auch unabhängig davon, wer diese bezahlt hat.

Sofern sich die Ehegatten bei ihrer Trennung nicht über die Aufteilung der Gegenstände einigen können, besteht auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens über eine  vorläufige Nutzungsregelung. Hierbei prüft das Gericht, welcher der Ehegatten die jeweiligen Haushaltsgegenstände, z.B. eine Waschmaschine, auch im Hinblick vorhandener Kinder, dringender benötigt. Für die Zeit nach der Scheidung kann auch eine endgültige gerichtliche Aufteilung der Haushaltsgegenstände begehrt werden.

Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, 21. Juli 2016, Az.: 5 UF 206/16

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste sich bereits im Juli 2016 mit der Frage befassen, ob ein getrennt lebender Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind einen Urlaub in der Türkei unternehmen darf.

Die Eltern hatten vorliegend das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Die Mutter wollte im Sommer 2016 mit ihrem achtjährigen Sohn in die Türkei fahren. Der Vater lehnte die Zustimmung zu der geplanten Reise ab. Er begründete dies damit, dass eine Reise in die Türkei insbesondere wegen einer eventuellen Terrorgefahr zu gefährlich für das Kind sei.

Schließlich wandte sich die Mutter an das zuständige Familiengericht und beantragte dort eine einstweilige Anordnung. Sie begehrte vom Gericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu dieser Reise. Zunächst entschied das zuständige Familiengericht Offenbach zugunsten der Mutter und erlaubte ihr die Reise mit dem Kind. Auf die Beschwerde des Kindesvaters vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob das Gericht die einstweilige Anordnung zu Gunsten der Mutter auf und entschied, dass die Mutter eine Reise ohne Zustimmung des Vaters nicht unternehmen dürfe.

Zwar müssten bei einer Reise grundsätzlich nicht beide Eltern dem Urlaub eines Elternteils mit dem Kind zustimmen. Allerdings würde dies anders sein, wenn die Reise in ein unsicheres Land führe, wie dies aufgrund der Terrorgefahr bei der Türkei der Fall sei. Der Umstand, dass es sich bei dem Urlaub um einen Badeurlaub handele, würde hieran nichts ändern, so das Gericht.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, 3. März 2014, Az.: 4 UF 181/13

Häufig haben Ehegatten ein gemeinsames Konto auf dem sie Zahlungen erhalten und von dem sie Überweisungen tätigen.

Ist bei der Trennung der Ehegatten ein höheres Guthaben auf dem Konto, dann gibt es häufig Streit um die Aufteilung.

Grundsätzlich ist es so, dass, wenn keine andere Vereinbarung zwischen den Ehegatten gibt, diese an einem gemeinsamen Konto je zur Hälfte beteiligt sind. Daher darf nach einer Trennung ein Ehepartner nicht das ganze Guthaben, sondern nur maximal die Hälfte des Kontoguthabens abheben.

In dem vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Fall hatte die Ehefrau (F) wenige Tage nach der Trennung vom Ehemann (M) von einem gemeinsamen Konto das gesamte Guthaben von knapp 4.000 € ab. Als der Ehemann davon erfuhr, behauptete sie, dass sie das Geld aufgrund der Trennung für neue Möbel und Elektrogeräte benötigte. Der Ehemann gab sich damit nicht zufrieden, sondern forderte die Hälfte der Summe zurück.

Das Oberlandesgericht gab dem Ehemann Recht. Es entschied, dass die Ehepartner an dem jeweiligen Kontostand des Gemeinschaftskontos, insbesondere bei Trennung, zu gleichen Teilen beteiligt seien. Eine hälftige Teilung des Kontos müsse nur dann nicht erfolgen, wenn die Ehegatten etwas anderes vereinbart haben. Dies ist allerdings in den meisten Fällen nicht der Fall.

Wenn also, der eine Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte vom gemeinsamen Konto abhebt, dann hat der andere einen Anspruch auf Ausgleich.  

Selbst wenn die Abhebung des Guthabens dazu diente, trennungsbedingte Anschaffungen zu tätigen, müsste die F trotzdem Hälfte des abgehobenen Kontoguthabens an den M zurückzahlen.

Im Gegensatz zu der klassischen Ehe kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sofort beendet werden.

Während bei der Scheidung die Ehegatten grundsätzlich mindestens ein Jahr voneinander getrennt sein müssen, gibt es ein solches Trennungsjahr bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können also von heute auf morgen beschließen nicht mehr ein Paar sein zu wollen. Einer besonderen formellen Erklärung oder gar einer Entscheidung des Gerichts bedarf es nicht.

Zugleich muss berücksichtigt werden, dass viele rechtliche Regelungen, etwa Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung oder den Rentenausgleich nicht zu Gunsten der nichtehelichen Partner angewandt werden.

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder, dann müssen sich die Eltern, ähnlich wie bei verheirateten Paaren, darüber einigen, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung leben sollen und welcher Elternteil das Besuchsrecht (Umgangsrecht) ausüben soll.

Auch das Recht des Kindes auf Unterhalt gegenüber dem nichtbetreuenden Elternteil, also dem Elternteil bei dem es nicht lebt, besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Auch bei der Höhe des Unterhalts gibt es keine Unterschiede.  

Falls Personen aus bestimmten Gründen nicht heiraten wollen, aber dennoch ihre Beziehung rechtlich regeln möchten, gibt es die Möglichkeit insbesondere für den Fall der Trennung einen Partnerschaftsvertrag miteinander abzuschließen.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 06. Januar 2017, Az.: 3 UF 106/16 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine im Libanon geborene Frau, die in Deutschland lebte, stellte zeitgleich in beiden Ländern einen Scheidungsantrag. Das Oberlandesgericht entschied, dass das nicht erlaubt sei, da nach deutschem Recht ein Verfahren nicht an zwei Gerichten anhängig sein könne.

Das libanesische Ehepaar hatte in Libanon geheiratet, lebte aber in Deutschland. Im Jahre 2014 trennte sich das Paar. Ca. 6 Monate später beantragte die Ehefrau beim zuständigen Gericht im Libanon die Scheidung. Etwa fünf Monate danach stellte sie zudem einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht in Deutschland. Der Ehemann lehnte eine Ehescheidung ab.

Bei der gerichtlichen Anhörung in Deutschland wies die Frau darauf hin, dass im Libanon noch ein weiteres Verfahren auf „Trennung und Zahlung der Brautgabe“ laufe. Das deutsche Familiengericht sprach daraufhin die Ehescheidung aus und ordnete die Durchführung des Versorgungsausgleichs an. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) ein.

Das Oberlandesgericht entschied, dass ein Scheidungsverfahren in zwei Staaten nur nacheinander aber nicht zeitgleich möglich sei. Dem deutschen Scheidungsverfahren würde ein sog. Verfahrenshindernis entgegenstehen. Das deutsche Familiengericht habe also die Ehe nicht scheiden können, weil parallel im Libanon ein Ehescheidungs- und Morgengabeverfahren laufe, also rechtshängig sei. Eine solche doppelte Rechtshängigkeit sei nach deutschem Recht aber verboten.

Entsprechend der Urkunden war der Scheidungsantrag im Libanon früher eingereicht und zugestellt worden, als der Scheidungsantrag in Deutschland, was zur Konsequenz hätte, dass das deutsche Verfahren ausgesetzt werden müsste und erst nach Abschluss des Verfahrens im Libanon fortgesetzt werden könnte.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. Januar 2015, Az.: 9 UF 24/14

Nach einer Trennung und Scheidung bleibt es in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Trotzdem gibt es Fälle, in denen ein Elternteil trotz des gemeinsamen Sorgerechts bestimmte Dinge alleine entscheiden darf. Über solch einen Fall entschied vor einiger Zeit das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Das Gericht entschied, dass der Vater das Recht habe, ein Kontaktverbot seines Kindes zu einer Nachbarin auszusprechen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eltern waren voneinander getrennt und hatten eine fünfjährige Tochter. Für ihre Tochter hatten sie das gemeinsame Sorgerecht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht entscheiden zu dürfen, wo das Kind dauerhaft lebt, lag ausschließlich bei der Mutter. Der Vater hatte jeweils an zwei Tagen in der Woche und an jedem zweiten Wochenende Umgang (Besuchsrecht) mit seiner Tochter.

Im Zusammenhang mit seinen Umgängen wollte der Vater den Kontakt seiner Tochter zu einer Nachbarin unterbinden. Für sich selbst hatte er bereits erfolgreich ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen die Nachbarin erwirkt. Nunmehr wollte er dies vor Gericht auch für seine Tochter erwirken, damit sich die Nachbarin seiner Tochter in den Zeiten, in denen er Umgang mit ihr hatte, nicht mehr nähern durfte.

Das Begehren des Vaters war vor Gericht zunächst ohne Erfolg. Das Gericht begründete, dass der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Mutter aussprechen und durchsetzen könne. Nach der Auffassung des Gerichts handelte es sich bei einem Näherungs- und Kontaktverbot um eine grundsätzliche Regelung für das Kind. Bei solch einer Angelegenheit könnte das Kind nur von beiden Eltern gemeinsam vertreten werden.

Daraufhin legte der Vater Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein und war damit erfolgreich. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Vater alleine entscheiden durfte.

Denn er sei Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts und in den Zeiten seines persönlichen Umgangs mit der Tochter sei er allein berechtigt, den Umgang des Kindes mit anderen Personen zu regeln, so die Richter vom Oberlandesgericht.

Sofern auch Sie Probleme mit dem Sorgerecht haben sollten, sollten Sie sich mit Ihrem Fall an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden. Wir Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen stehen Ihnen bei Ihren Fragen zu diesem Thema gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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