WIR SIND FÜR SIE DA
Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere erfahrenen Scheidungsanwälte in Hamburg, auch in Fragen zum Ehevertrag, der Trennung, des Unterhalts (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt) sowie des Sorgerechts.
Herzlich Willkommen in Ihrer Kanzlei für Familienrecht in Hamburg
Unser Erstberatungsangebot: Sympathie und Vertrauen sind ein entscheidendes Fundament für eine gute Zusammenarbeit und eine erfolgreiche rechtliche Vertretung. Wenn wir Ihnen bisher sympathisch sind, lernen Sie uns doch einfach in einer Erstberatung persönlich kennen.
- Ihre Trennung und Scheidung bewegt uns.
- Wir sind auf Familienrecht und Erbrecht spezialisiert.
- Sie finden bei uns ein offenes Ohr für Ihre Sorgen.
- Wir setzen uns für Sie ein - schnell und unkompliziert.
- Vereinbaren Sie einen Termin mit uns - noch heute.
Unsere Kanzlei verfügt über erfahrene Anwälte, so dass Sie immer einen für Ihr Problem speziell ausgebildeten Ansprechpartner haben. Wir können auch in komplexen Fällen die "Regie übernehmen" und Sie optimal betreuen.
Termin vereinbaren: 040 - 68 91 46 82
Montag - Freitag 8:00 - 19:00 Uhr
Samstag: 8:00 - 14:00 Uhr
Trennung? Scheidung? Unterhaltsforderung? Sorgerechtsstreit? Ehe zerrüttet?
Theoretisch wie praktisch – wir kennen die Facetten des Familienrechts und des Erbrechts. Aus jahrzehntelanger Erfahrung bei Scheidungen, Trennungsschmerz, Unterhaltsstreitigkeiten und Sorgerechtsverfahren haben wir unseren Anspruch formuliert: Individuelle und nachhaltige Lösungen zur Zufriedenheit möglichst aller Familienangehörigen zu bewirken, ist oberstes Ziel. So denken und handeln wir stets darauf hin, einverständliche Ergebnisse zu schaffen.
Wir sind uns bewusst: Nicht selten führen bestimmte Situationen zu massiven Einschnitten in die gesamte Lebens- und Zukunftssituation einer Familie. Guten Rat gibt es bei uns: schnell, zuverlässig und unkompliziert.
In Hamburg sind wir schnell und leicht zu erreichen.
Ihr Familienrecht ist bei uns in guten Händen - und das gleich an 4 Standorten in Hamburg. Wir sind ein starkes Team und bereiten uns in jeder Situation optimal auf Termine vor Gericht vor. Ferner handeln wir in einem engen Verbund mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Notaren.
Wir schaffen ganzheitliche Lösungen
Scheidungen sind unsere zentrale Kernkompetenz. Gleichwohl helfen wir bei der Erstellung von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen.Wir geben Antworten zur Eingehung und Auflösung von Lebenspartnerschaften, Unterhaltshöhen, Vermögensaufteilungen, Umgangskontakten oder zum Sorgerecht. Und wir unterstützen bei der Erstellung von Testamenten und erbrechtlichen Fragen im familienrechtlichen Bereich.
Versorgungsausgleich: ausländische Rentenanwartschaften
Ein Anlass für ständigen und bisher in vielen Teilen ungeklärten Streit: Wie verfährt man bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit ausländischen Rentenanwartschaften?
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Scheidung: der verfrühte Scheidungsantrag – ein nur scheinbarer Fehler
Von einem verfrühten Scheidungsantrag spricht man dann, wenn ein Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres anhängig gemacht wird. Vor allem auf Seiten der Antragsgegnerseite kann sich ein solcher Antrag häufig nachteilig auswirken.
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Ehegattenunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen
Der BGH hat nun die Einkommensgrenze für eine konkrete Bedarfsermittlung deutlich erhöht.
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Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen
Der BGH hatte für den Kindesunterhalt entschieden, dass bei höherem Einkommen die Düsseldorfer Tabelle entsprechend "fortgeschrieben" werden müsse. Nun gibt es konkrete Vorstellungen.
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Übergabeverträge mit Pflegeverpflichtungen oder familiäre Pflegeleistungen und familiäre Zerwürfnisse
Noch immer wird ein großer Teil der anfallenden Pflege von Familienangehörigen des Pflegebedürftigen übernommen. Nicht selten kommt es hierbei zu sogenannten Übergabeverträgen mit Pflegeverpflichtung. Hierbei verpflichtet sich der Pflegebedürftige einem Familienangehörigen zur Übertragung des eigenen Wohnhauses und lässt sich umgekehrt von eben dem Familienangehörigen Pflegeleistungen versprechen. Rechtliche Folgen bei zerrütteten Familienverhältnissen wurden unlängst vom BGH entschieden.
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Scheidung: Unternehmensbewertung im Zugewinn und Unterhalt
Auf Grundlage des familienrechtlichen Doppelverwertungsverbots, wonach derselbe Gegenstand nicht beim Zugewinn und dann nochmals beim Unterhalt berücksichtigt werden darf, hat sich der BGH dafür ausgesprochen, dass bei der Bewertung inhabergeführten Unternehmen nach der so genannte modifizierte Ertragswertmethode der individuelle, konkrete Unternehmerlohn abgezogen wird und nicht ein pauschaler allgemeiner Unternehmerlohn (vgl. BGH in NJW 2018, 61).
Scheidung: vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Eines der Herausforderungen in Scheidungsverfahren ist die lange Verfahrensdauer. Wer eine Scheidung hinauszögern will, kann dies insbesondere durch Stellung eines Antrages auf Zugewinnausgleich erreichen. Dies wiederum bewirkt, das Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen ist. In diesen Fällen ist die 3-Jahresfrist für den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beachten. Wie der BGH nun klargestellt hat, ist die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB in solchen Fällen auch bei Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und gleichzeitiger Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Verbund zulässig (vgl. BGH in NJW-RR 2019, 1153).
Scheidung: Zugewinn und Darlehen für eine im Eigentum eines Ehegatten stehender Immobilie
Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten und neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (vgl. BGH in NJW 2020, 1300). Infolge der Entscheidung des BGH bedarf es bei Zugewinnausgleichsberechnungen nicht mehr umständlich der Berücksichtigung von Ausgleichsansprüchen zwischen Ehegatten bei Gesamtschulden, die nur einem Ehegatten dienen. Völlig unberührt hiervon bleibt die Frage, ob zwischen den Ehegatten eventuell weiter Rückforderungsansprüche aus ehebezogenen Zuwendungen bestehen, die ausdrücklich nicht durch den Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind.