Oft gestellte und beantwortete Fragen im Familienrecht und Erbrecht
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Einvernehmliche Scheidung mit einem Rechtsanwalt heißt, dass zwei Personen geschieden werden oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Partnern beantragen, und nur ein Rechtsanwalt nach Außen auftritt. Einverständliche Scheidungen sollten von allen Seiten angestrebt werden. Dies schont die Nerven und den Geldbeutel. Eheverträge, die die Interessen von Mann und Frau wahren, begleiten ein Verfahren und schreiben die gemeinsam gefundenen Lösungen fest. Solcher Art Scheidungen gehen schneller und sind auch für eventuell vorhandene Kinder erträglicher.
Achtung !
Dies bedeutet nicht, dass beide Parteien je einen Rechtsanwalt beauftragt haben. Ein Rechtsanwalt kann nur die Interessen eines Mandanten vertreten, zum Beispiel die Interessen der Frau. Der Mann bleibt in diesem Fall sein "Gegner". Verrechnet sich beispielsweise der Rechtsanwalt bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes oder Scheidungsunterhaltes und zahlt in unserem Beispiel der Mann dann zu viel Unterhalt, muss ihn der Rechtsanwalt nicht darauf hinweisen. Seine Mandantin, die Frau, bekommt also mehr als ihr zusteht. Der Rechtsanwalt muss die Interessen seiner Mandantin wahren, also letztendlich das Maximum für sie herausholen. Er wird also nichts sagen.
Wenn beispielsweise aber kein Kindesunterhalt gezahlt wird, weil keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und kein Trennungs- und Scheidungsunterhalt gezahlt wird, weil beide Parteien gleich viel arbeiten und verdienen, Hausrat etc. aufgeteilt ist, so kann verantwortlich eine Scheidung mit zwei Parteien und einem Rechtsanwalt durchgeführt werden. Nach außen hin ist nur ein Rechtsanwalt tätig, im Innenverhältnis vertritt er nach wie vor jedoch nur eine Partei. Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung von Amts wegen vom Richter durchgeführt. Ansonsten gibt es nichts mehr zu regeln. Das sind die Fälle, in denen eine Scheidung durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden kann.
Aufpassen !
Oft weiß eine Partei gar nicht, dass sie übervorteilt wird. Wir haben schon Fälle erlebt, in denen eine Scheidung durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wurde und alles einvernehmlich aufgeteilt wurde durch den einen Rechtsanwalt. Diesen kannten beide Parteien gut. Zu spät stellte sich heraus, dass in diesem Fall die Frau auf ca. 200.000,00 € "verzichtet" hat. Ihr war dies gar nicht so bewusst. Der damalige Rechtsanwalt hat den Fall so hingerechnet, dass die Frau mit dem Ergebnis zufrieden war. Tatsächlich ist sie jedoch um 200.000,00 € gebracht worden. Die Frau hatte sich nicht selbst informiert. Offensichtlich stand der Rechtsanwalt mehr im Lager des Mannes, als im Lager der Frau, und hat die Interessen seines Freundes, also die des Mannes, mehr vertreten, als die der Frau. Dieses durfte der Rechtsanwalt auch so, da er nur die Interessen einer Partei vertritt. Wenn wir diesen Fall rechtzeitig bearbeitet hätten, hätte die Frau ca. 7.500,00 € Rechtsanwaltshonorar für die Bearbeitung bezahlen müssen. Diese Kosten für einen Rechtsanwalt sind schmerzlich, gleichwohl hätte sie im Ergebnis über 190.000,00 € mehr zur Verfügung gehabt.
Ja! Und zwar Fehler, die sich finanziell und im Hinblick auf Ihr Sorge- und Umgangsrecht (wenn gemeinsame Kinder vorhanden) in der Zukunft gravierend auswirken können. Je eher Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, desto schneller und unkomplizierter können die Fragen geklärt werden wie ...
Wo stehe ich?
Was muss ich jetzt beachten?
Wie verhalte ich mich richtig?
Bekommen wir unsere familienrechtlichen Fragen oder die Scheidung einvernehmlich hin?
Auf diese Fragen versuchen wir schon im Vorwege während der Erstberatung einzugehen. Dazu ist die Kenntnis Ihrer persönlichen Situation erforderlich. Von pauschalen Beurteilungen ist dringend abzuraten.
Weder noch. Das Internet verschafft denjenigen, der sich zunächst einen Überblick verschaffen möchte, nützliche Erstinformationen. Man kann sich darüber "schlau machen", dass das Familienrecht bestimmte Begriffe verwendet, die man vorher vielleicht nicht so genau kannte, so zum Beispiel der Versorgungsausgleich, der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Scheidungsfolgenvergleich, Indexierung beim Zugewinn oder sogar das Erlangen von Kindesunterhalt von den Großeltern und nicht von dem Kindesvater.
Dieses Einarbeiten in die Materie des Familienrechts verschafft dem Benutzer erste Informationen und erleichtert auch die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Dies deshalb, weil der Mandant bereits seine Problemkreise kennt.
In den wenigsten Fällen sind die erlangten Informationen über das Internet geeignet, Ihre speziellen Probleme zu lösen. Beispielsweise geht es bei einer familienrechtlichen Auseinandersetzung nicht nur allein um die Berechnung des Kindesunterhalts. Der Hausrat muss oft noch aufgeteilt werden. Es gilt zu klären, wie es sich mit Geldgeschenken der Eltern oder Schwiegereltern verhält oder was mit dem gemeinsam oder allein genutzten Kfz passiert. Bei einer Scheidung ist eine Vielzahl von Problemen zu lösen. Jeder Einzelfall ist anders. Dazu kommt, dass ein Bereich mit dem anderen zum Teil eng verbunden ist und somit verantwortlich nicht einzeln gelöst werden kann. Die einzelnen Bereiche müssen nicht gerichtlich geklärt werden, dies kann einvernehmlich außergerichtlich geschehen.
Bei einem Scheidungsverfahren ist oft auch Taktik mit im Spiel. Diese Lösung kann das Internet nicht bieten und wird es auch in Zukunft nicht können.
Im Ergebnis sind wir oft erstaunt, wie viele unrichtige Informationen sich die Mandanten vor der Erstberatung aus dem Internet beschafft haben. Am Anfang der Erstberatung meint der Mandant bereits alles über seine Familiensache zu wissen und möchte dies nur von uns bestätigt haben. Am Ende der Beratung haben wir den Mandanten oft auf falsche Informationen hingewiesen und darauf, welche Problematiken in seiner Familienangelegenheit wirklich wichtig sind, auf die er achten muss und die bearbeitet werden müssen.
Eheverträge werden sinnvollerweise vor der Eheschließung geschlossen oder können auch innerhalb der Ehe vereinbart werden. Auch ist dies innerhalb eines Ehescheidungsverfahrens möglich. Die Unterzeichnung eines Ehevertrages vor der Eheschließung hat oftmals bei einem der zukünftigen Eheleute einen bitteren Beigeschmack, weil dieser durch die Unterzeichnung des Ehevertrages glaubt, dass die Ehe evtl. doch nicht so lange hält oder halten soll. In diesem Zusammenhang sei an den Abschluss einer Krankenversicherung erinnert. Diese schließt man ja auch nicht ab, um krank zu werden, sondern um Vorsorge zu treffen für den Krankheitsfall. ähnliche Überlegungen gelten auch für einen Ehevertrag.
Aber auch wenn das Ende einer Ehe abzusehen ist, sind Eheverträge sinnvoll. Keine der Parteien möchte ggf. jahrelang zermürbende Prozesse um den Zugewinn, das Sorgerecht, den Hausrat, Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt etc. führen. In einem Ehevertrag können alle relevanten Punkte einvernehmlich, außergerichtlich und schnell geregelt werden. Wenn dem zuständigen Richter innerhalb einer Scheidung ein vorbereiteter Vertrag vorgelegt wird, geht dieser davon aus, dass alle wichtigen Punkte außergerichtlich geregelt worden sind und er wird das Scheidungsverfahren zügig durchführen, da von Seiten des Gerichts nur noch der Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften, geregelt werden muss. Falls in einem solchen Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist, d. h. eine Partei verzichtet darauf von der anderen Rentenanwartschaften übertragen zu bekommen, kann die Scheidung u. U. in 4 bis 6 Wochen durchgeführt werden.
Achtung!
Die Rechtssprechung im Hinblick auf Eheverträge hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Während bis zum Jahre 2001 noch nahezu alle Eheverträge wirksam waren, ist dies in der letzten Zeit nicht mehr so. Die Rechtssprechung hat in der letzten Zeit Maßstäbe entworfen, nach denen auch alte Eheverträge nunmehr überprüft werden können. Dies kann bei einer heutigen Überprüfung eines vor dem Jahre 2001 abgeschlossenen Ehevertrages dazu führen, dass man nunmehr zu dem Ergebnis kommt, dass der Ehevertrag sittenwidrig ist. Im Ergebnis kann es dazu führen, dass der Ehevertrag nunmehr keine Gültigkeit mehr entfaltet. Die einzelnen Rechtsprechungen zu diesem Thema hier darstellen zu wollen würde zu weit führen. Zusammenfassend lässt sich zu diesem Thema hier aber sagen, dass immer dann, wenn ein Ehevertrag stark einseitig ausgeprägt ist, also mitunter die Interessen des anderen (oftmals ist es die Ehefrau) benachteiligt oder einschränkt, dieser Vertrag sittenwidrig sein kann. Hier lohnt es sich auf jeden Fall auch ältere Eheverträge auf ihre Gültigkeit nach der neuen Rechtssprechung zu Überprüfen.
Ja!
Zunächst gilt es erst einmal den Trennungszeitpunkt genau zu bestimmen, um zu entscheiden, wann ein Scheidungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Es gibt Möglichkeiten die Rentenberechnungen zu beschleunigen. Informieren Sie sich hierüber innerhalb der Erstberatung. Durch notarielle Eheverträge ist es ebenfalls möglich, dass die Rente gar nicht ausgeglichen wird. Auch hierüber sollten Sie sich innerhalb der Erstberatung zunächst informieren. In einem solchen Fall kann ein Ehescheidungsverfahren nur 6 bis 8 Wochen dauern.
Letztlich muss dies jeder Mandant selbst entscheiden. Unsere Kanzlei hat Mandanten in Europa, Amerika und Asien. Wir kommunizieren mit ihnen u. a. per Email. In regelmäßigen Abständen finden jedoch Besprechungstermine statt, um den jeweiligen Stand des Verfahrens im Familienrecht zu besprechen.
Für einen ersten Kontakt halten wir die Kommunikation per Email für hilfreich. Ein Scheidungsverfahren oder sonstiges Verfahren im Familienrecht ausschließlich per Email durchzuführen, ist nach unserer Auffassung nach nicht sinnvoll. Im Allgemeinen ist es auch so, dass der Mandant seinen Anwalt oder seiner Anwältin in die Augen sehen möchte, um beurteilen zu können, ob man sich sympathisch findet oder ob der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Interessen des Mandanten bestmöglich vertreten kann.
Eine Scheidung muss keine Unsummen kosten. Unstimmigkeiten und Differenzen versuchen wir außergerichtlich zu regeln. Bei einvernehmlichen Scheidungen versuchen wir den Streitwert am gesetzlich zulässigen untersten Rahmen zu halten. Wenn die finanziellen Verhältnisse eher unter dem Durchschnitt liegen, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) für Sie.
Über die Kosten eines Scheidungsverfahrens kann man sich ebenfalls im Internet ausführlich informieren. Die dort zu findenden Berechnungen gehen jedoch stets davon aus, dass eine Ehescheidung einvernehmlich und unstreitig durchgeführt werden soll. Dies ist in jedem Fall auch anzustreben.
Kostenbeispiel für eine einvernehmliche Scheidung:
Ehemann verdient € 2.000,00, Ehefrau verdient € 1.000,00, es sind gesetzliche Rentenanwartschaften auszugleichen.
3-faches monatliches Einkommen der Eheleute: € 3.000,00 x 3 = € 9.000,00 zuzüglich pauschal € 1.000,00 für die Berechnung des Rentenausgleiches.
Gegenstands- und/oder Streitwert € 10.000,00.
Kosten des Rechtsanwaltes: € 1.469,65 inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer. (egal wie viele Briefe geschrieben werden und egal wie lang ein Scheidungsverfahren dauert).
Gerichtskosten insgesamt € 392,00.
Die Besonderheit eines Scheidungsverfahrens liegt darin, dass der Rechtsanwalt in vielen Fällen am Anfang überhaupt nicht sagen kann, was das Scheidungsverfahren kostet. Dies liegt daran, dass relativ viele Scheidungen erst ruhig anfangen und sich erst im Laufe des Verfahrens als schwierig und komplizierter darstellen. So ist plötzlich das Sorgerecht streitig, ebenso der Hausrat, über Zugewinn wird gestritten, über das Umgangsrecht der Kinder etc. Eins sei an dieser Stelle klargestellt. Im Interesse der Rechtsanwälte liegt ein solches "Hochschaukeln" des Scheidungsverfahrens nicht. Zwar kann ein Rechtsanwalt durch solche Verfahren Gebühren verdienen. Ein Streit über Hausrat, Sorgerecht und Umgang ist aber meistens verbittert, aufwendig und langwierig. Die Gebühren in solcher Art Gerichtsverfahren möchten wir nicht verdienen. Wir raten in der Regel von solchen gerichtlichen Verfahren ab und lösen solche Probleme außergerichtlich. Dies ist meist schneller und nervenschonender für die Parteien und den Rechtsanwalt.
Die Vermögensauseinandersetzung und damit den Zugewinn versuchen wir ebenfalls nervenschonend außergerichtlich zu lösen. Mitunter ist dies nicht möglich, dann muss auf Zugewinn geklagt werden. Das Ergebnis entschädigt mitunter für den Aufwand.
Mitunter werden bei einer Scheidung im Hinblick auf den evtl. Zugewinn Immobilien übertragen. Hier denkt der Mandant oft, dass der Wert der Immobilie in den Gegenstandswert mit hinein genommen wird und die Scheidung deshalb wesentlich teurer wird, weil die Immobilie den Gegenstandswert in die Höhe treibt. Dies ist zum Teil richtig, nämlich dann, wenn die Immobilie abbezahlt ist. In vielen Fällen ist dies nicht der Fall. Dann wird in den Gegenstandswert nur der Betrag mit aufgenommen, der sich ergibt, wenn man vom Wert der Immobilie die Verbindlichkeiten abzieht. Das bedeutet, hat die Eigentumswohnung einen Wert von 200.000,00 €, steht hier jedoch noch ein Kredit dagegen i.H.v. 180.000,00 €, ist der Wert der Immobilie 20.000,00 € und nicht 200.000,00 €.
T I P P !
Der Richter oder die Richterin interessiert sich innerhalb eines normalen Scheidungsverfahrens nicht für das Sorgerecht, Aufteilung des Vermögens, die Höhe des Unterhalts, etc. Der Richter/die Richterin ist gesetzlich verpflichtet, sich um den Rentenausgleich zu kümmern und die Durchführung des normalen Scheidungsverfahrens. Mehr nicht! Kann man sich also auch außergerichtlich über alle weiteren, relevanten Punkte eines Scheidungsverfahrens einigen, kümmert sich der Richter/die Richterin nur noch um die Aufteilung der Rente (zur Bewertung dieses Ausgleiches - und auch nur dieses Ausgleiches - ist er/sie gesetzlich verpflichtet).
Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)
Wenn ein Mandant die Kosten einer Scheidung nicht selbst übernehmen kann, sollten Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragt werden. Es muss dazu ein Formular vom Mandanten ausgefüllt werden und die Einkommenssituation und Vermögensverhältnisse müssen dem Gericht dargelegt werden.
Mitunter ist es so, dass der Mandant zwar relativ gut verdient, es müssen aber noch Schulden aus der Ehe abgezahlt werden. Diese monatlichen Darlehenszahlungen mindern das Einkommen und könnten zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) führen. Der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)antrag an das Gericht führt zu keinen zusätzliche Kosten.
Die Gerichts- und Anwaltskosten können vom Staat entweder ganz übernommen werden oder bei besseren Einkommensverhältnissen gibt es die Möglichkeit, dass der Mandant die Kosten in überschaubaren Raten an das Gericht abbezahlt. Auch kann der Fall eintreten, dass Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) abgelehnt wird. In diesen Fällen kann mit uns eine Ratenzahlung vereinbart werden. In solchen Fällen werden die Kosten für eine Scheidung auf überschaubare monatliche Raten verteilt.
Wenn Ihr Verfahrenskostenhilfeanspruch (Prozesskostenhilfe) geprüft werden soll, finden Sie >>> hier ein Formular und eine Ausfüllanleitung.
Nein, das darf er nicht. Die Ehewohnung ist rechtlich geschützt; es muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden, um wieder in die Wohnung zu gelangen.
Wenn der Vater der Anmeldung an die private Schule zugestimmt hat, muss er sich auch an den Kosten beteiligen. Es handelt sich um Mehrbedarf des Kindes. Die Kosten werden im Verhältnis der Einkünfte der Eltern quotal aufgeteilt.
Das Kindeswohl spricht dafür, dass die Schulausbildung an der bisherigen Schule fortgesetzt werden kann. Mit einem gerichtlichen Eil-Antrag kann Ihnen die Befugnis übertragen werden, das Kind dort anzumelden.
Nein, auch wenn das Kind Umgangskontakte mit einem Elternteil ablehnt, ist er verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen. Kindesunterhalt ist keine „Belohnung“.
Ja, seit der Reform des Bundesfreiwilligendienstes ist das als Berufsorientierung anerkannt.
Dies ist ein erzieherisches Fehlverhalten, das ggfs. auch zu einem Umgangsausschluss führen kann. Dazu muss jedoch ein erhebliches Fehlverhalten vorliegen.
Nein, ohne das Vorliegen besonderer Gründe hat er kein Zutrittsrecht. Dieses ist 6 Monate nach dem Auszug erloschen. Wenn er hineinwill, darf er das nur mit Ihrer Zustimmung.
Versorgungsausgleich bedeutet den Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehezeit. In der Regel zahlt bei Angestellten der Arbeitnehmer selbst sowie der Arbeitgeber in die Rentenversicherung ein. Auch für Mütter zahlt der Staat Rente ein, da sie die Kinder großziehen, obwohl sie nicht arbeiten.
Beispiel:
Die Ehefrau hat noch einige nach der Eheschließung gearbeitet. Dann hat sie zwei Kinder geboren und zusammen mit dem Ehemann großgezogen. Nach der Geburt der Kinder hat die Ehefrau nicht mehr gearbeitet. Der Ehemann hat während der Ehe Vollzeit durchgearbeitet. Bei einer Scheidung werden die Rentenanwartschaften von Ehemann und Ehefrau ausgerechnet. Die Ehefrau hat beispielsweise Rentenanwartschaften in der Ehezeit i.H.v. 200,00 € erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften i.H.v. 1.000,00 € erworben. Die Differenz zwischen beiden Rentenanwartschaften sind 800,00 €. Diese Differenz wird durch 2 geteilt, d. h. vom Ehemann werden 400,00 € an die Ehefrau dann übertragen, wenn sie in Rente geht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Ehefrau selbst angesammelte Rentenanwartschaften in der Ehe von 200,00 € sowie von ihrem Ehemann 400,00 € übertragen bekommt, sie also in der Ehe insgesamt 600,00 € Rentenanwartschaften erworben hat. Gleiches gilt für den Ehemann, der zwar 1.000,00 € in der Ehezeit erworben hat, jedoch 400,00 € an seine Frau abgeben muss, so dass er ebenfalls in der Ehezeit 600,00 € Rentenanwartschaften erworben hat. Im Ergebnis haben also beide Partner einen gleichwertigen Anteil während der Ehezeit geleistet, der Ehemann durch seine Arbeit, die Frau auch teilweise durch ihre Arbeit und die Erziehung der Kinder, so dass es im Ergebnis gerecht ist, dass beide gleiche Rentenanwartschaften i.H.v. 600,00 € in der Ehe erworben haben.
Rentenanwartschaften, die vor Eheschließung erworben wurden, bleiben bei demjenigen, der sie angesammelt hat. Gleiches gilt für Rentenanwartschaften nach der Ehe. Auch im Hinblick auf die Rentenanwartschaften können außergerichtlich Vereinbarungen getroffen werden. So kann der Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen werden oder zeitlich begrenzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich eine individuelle Beratung.
Bei einer Scheidung ist es so, dass die Arbeit vor dem endgültigen Scheidungstermin erledigt werden muss. Das bedeutet, dass nur dann ein Scheidungstermin vom Richter anberaumt wird, wenn alle Punkte geklärt sind. Viele Mandanten wissen nicht, dass sich bei einer einfachen Scheidung der Richter ausschließlich um den Versorgungsausgleich, das heißt die Rente, kümmern muss. Er kümmert sich um nichts anderes! Im Gerichtstermin wird also weder das Sorgerecht, Umgangsrecht, Besuchsrecht noch Trennungsunterhalt oder Scheidungsunterhalt, Zugewinn oder die Aufteilung des Hausrates angesprochen. Der Richter ist gesetzlich verpflichtet sich um den Versorgungsausgleich, d. h. die Rente, zu kümmern und nur um diese. Werden dem Richter keine weiteren Informationen gegeben, geht er davon aus, dass alles sonstige außergerichtlich bereits geklärt worden ist. Er spricht also die Themenkreise Unterhalt, Sorgerecht etc. überhaupt nicht an.
Der Gerichtstermin in solchen einfachen Scheidungen dauert ca. 10 Minuten. Hier werden Sie lediglich gefragt, wie Sie heißen, wo Sie wohnen, seit wann Sie getrennt leben, ob Sie geschieden werden wollen. Dann wird der Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften, besprochen und die Ehe wird geschieden. Das wars.
Anders verhält es sich, wenn andere weitere Punkte zum Richter getragen werden, beispielsweise verklagt die Frau ihren Nochehemann auf Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt. Der Mann verklagt die Frau im Gegenzug dazu, bestimmte Hausratsgegenstände herauszugeben, die er bei seinem Auszug aus der vormals gemeinsamen Wohnung stehen gelassen hatte. In diesem Fall ist der Richter quasi gezwungen, sich mit diesen beiden weiteren Themenkreisen auseinanderzusetzen, d. h. Unterhalt für die Frau und Aufteilung des Hausrats. Hier kann es dazu kommen, dass vor dem eigentlichen Scheidungstermin weitere Gerichtstermine vorgeschaltet werden, um die Hausratsaufteilung zu besprechen und um den genauen Unterhalt für die Frau zu berechnen. Solche Gerichtstermine können mitunter Stunden dauern. Erst dann, wenn endgültig der Hausrat aufgeteilt worden ist und endgültig die genaue Unterhaltshöhe feststeht, wird ein Scheidungstermin vom Richter anberaumt. Dieser ist dann allerdings wieder kurz (siehe oben).
Zugewinn
Der Zugewinn ist vereinfacht gesagt der Vermögensausgleich zwischen Ehegatten im Rahmen der Ehescheidung. § 1373 bestimmt, wenn auch nur im Kontext mit anderen Normen, den Begriff des Zugewinns. Dies ist der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375) das Anfangsvermögen (§ 1374) übersteigt.
War beispielsweise der Ehemann noch Student zum Zeitpunkt der Eheschließung und hat sich danach selbstständig gemacht, war der Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung nahezu null Euro (vom Wert seines alten Autos und dem Wert seiner Möbel etc. in seiner Studentenbude einmal abgesehen). Bei Beendigung der langjährigen Ehe hat der Ehemann einen florierenden Betrieb mit mehreren Angestellten. Der Wert der Firma beträgt 250.000,00 €. Die Ehefrau hat die Kinder großgezogen und keine nennenswerten Werte ansammeln können. Auch zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte sie damals keinerlei Werte. In diesem Fällen wird der Mehrwert, d. h. der Zugewinn, der innerhalb der Ehe entstanden ist, geteilt. D. h. vom Wert der Firma (250.000,00 €) erhält die Ehefrau die Hälfte, also 125.000,00 €.
Gleiche Berechnungen können bei Immobilien angestellt werden, die zu einem gewissen Teil ganz oder teilweise abbezahlt worden sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob nur einer oder beide Ehepartner die Kredite bedient haben. Ehelicher Zugewinn ist jedenfalls entstanden.
Wenn Vermögen vorhanden ist, stellen die Zugewinnausgleichsberechnungen einen mitunter sehr sensiblen Bereich des Familien- und Scheidungsrechts dar. Zum einen möchte in der Regel die Frau ihren Anteil, der ihr zusteht. Zum anderen kann, wie im obigen Beispiel erwähnt, eine Ausgleichszahlung von 125.000,00 € den Betrieb des Mannes in den Bankrott führen, den er hat in der Regel für solche Art Ausgleichszahlungen zuvor keine Rücklagen gebildet. Frei nach dem Motto "Eine Kuh, die man melkt, schlachtet man nicht", muss hier auf alle Belange der Parteien Rücksicht genommen werden.
Achtung!
Die vorgenannte Zugewinnausgleichsberechnung ist stark vereinfacht. Wenn Zugewinn sowohl auf Seiten des Mannes als auch auf Seiten der Frau zu verzeichnen ist, sind die Berechnungen wesentlich komplizierter. Hier muss vom Grundsatz abgerückt werden, dass alles geteilt wird. Die Darlegung einer solchen Zugewinnausgleichsberechnung würde jedoch den Rahmen hier sprengen.
Auch im Bereich des Zugewinnausgleichs ist es sinnvoll, außergerichtliche Vereinbarungen zu treffen.
Regelmäßig wird der andere Ehegatte zunächst zur Auskunftserteilung über die Höhe ihres Zugewinns aufgefordert. Diese Auskunftserteilung ist durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Mit Rechtshängigkeit der Ehescheidung kann der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden.
Ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 1 BGB kann u.a. dann bestehen, wenn der andere Ehegatte seinen Unterhaltspflichten in der Trennungszeit nicht nachkommt, und zwar auch gegenüber gemeinsamen Kindern. Messbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen müssen damit nicht verbunden sein.
3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung verjährt der Zugewinnausgleich und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands (= Zeitpunkt der Eheschließung) gehört.
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands (= Zustellung des Scheidungsantrages) gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Die Ehepartner haben sich nach Aufforderung hierzu jeweils Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen zu erteilen haben.
Hierzu gehören gleichfalls Auskünfte über einen etwaig privilegierten Vermögenserwerb (Erbschaften und Schenkungen während der Ehe) und über illoyale Vermögensverfügungen.
Auf Anforderung haben sie zudem entsprechende Belege vorzulegen.
Zugewinnausgleichsansprüche sind nicht zu versteuern.
Zugewinn Ausgleichsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Der Beginn des Verjährungszeitpunkts legt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der gesetzliche Güterstand zur Gemeinschaft geändert wurde.