Kommentare: Scheidung - Ablauf, Verfahren und Fälle

Wollen sich Eheleute scheiden lassen und sind sie sich darüber einig, dann müssen sie grundsätzlich mindestens seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Das Gericht geht bei einer einvernehmlichen Scheidung davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Will ein Ehegatte hingegen an der Ehe festhalten und weiterhin verheiratet bleiben, dann muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist.

Wird ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so wird von Amts wegen auch ein sog. Versorgungsausgleich, also ein Rentenausgleich durchgeführt. Dieser Rentenausgleich wird nur dann nicht durchgeführt, wenn die Eheleute hierauf, z.B. durch einen notariellen Vertrag, wirksam verzichtet haben oder die Ehedauer weniger als drei Jahre gedauert hat.

Sind sich die Ehegatten auch bezüglich weiterer Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung einig, dann spricht das Familiengericht lediglich die Scheidung der Ehe aus und trifft keine Regelung mehr zu den sog. Folgesachen, etwa zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt, zum Umgangsrecht, zum Sorgerecht und zur Aufteilung des Vermögens und der Haushaltsgegenstände.

Wenn Sie die Scheidung der Ehe beantragen wollen, dann sollten wissen, dass Sie hierfür  zwingend einen Rechtsanwalt benötigen. Hat Ihr Ehegatte hingegen den Scheidungsantrag gestellt, dann können Sie theoretisch auch ohne einen Rechtsanwalt der Scheidung zustimmen. Lediglich dann, wenn Sie einen eigenen Scheidungsantrag stellen wollen, benötigen Sie anwaltliche Hilfe. Dennoch kann es durchaus sinnvoll sein, sich grundsätzlich im Falle einer Scheidung anwaltlich beraten zu lassen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Im Rahmen des ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs fragen uns Mandanten immer wieder, wie lange das Scheidungsverfahren dauert und welche Möglichkeiten es gibt, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.

Zwar gibt es keine allgemeine Antwort hierauf, da die Dauer eines Scheidungsverfahrens vom jeweiligen Einzelfall abhängt, jedoch gibt es durchaus Möglichkeiten, dass gerichtliche Scheidungsverfahren nicht in die Länge zu ziehen.

Nachstehend zwei kurze Beispiele für Sie:

  1. Die Eheleute sind seit 5 Jahren miteinander verheiratet. Sie haben keine Kinder und haben während der Ehe beide gearbeitet und ein nahezu gleich hohes Einkommen erzielt. Der Ehemann ist bereits vor einem Jahr aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Die Eheleute wollen schnellstmöglich geschieden werden.
  2. Auch hier wollen die Ehegatten schnellstmöglich geschieden werden. Sie sind nicht mehr als drei Jahremiteinander verheiratet, haben keine Kinder und sind bereits voneinander getrennt. In beiden Fällen kann der Scheidungsantrag sofort von einem Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht wird der Antrag dem anderen Ehegatten postalisch übermittelt, sog. gerichtliche Zustellung. Die Zustellung dauert in der Regel wenige Wochen.

Danach hat der Ehegatte, dem der Antrag zugestellt worden ist, die Möglichkeit, zum Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Möchte er auch geschieden werden, so reicht es aus, wenn er dies selber dem Gericht formlos mitteilt.

Sodann wird im ersten Fall grundsätzlich der sog. Versorgungsausgleich, im Volksmund auch Rentenausgleich genannt, durchgeführt. 
Der Versorgungsausgleich ist ein kompliziertes Verfahren, bei dem es darum geht zu ermitteln, in welcher Höhe die Ehegatten während der Ehezeit in die Rentenkasse eingezahlt haben. Ziel ist es, einen Ausgleich durchzuführen. 
Da es durchaus auch mal mehrere Monate dauern kann, bis die Rentenauskünfte von den Rentenkassen vorliegen, kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, dass die Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verzichten, um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.
Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist etwa dann sinnvoll, wenn beide Ehegatten während der Ehe gearbeitet haben und ein etwa gleich hohes Einkommen erzielt haben.

Die Ehegatten können etwa durch einen notariellen Vertrag, sog. Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichten. Sie können aber auch, sofern beide Ehegatten rechtsanwaltlich vertreten sind, durch eine Erklärung gegenüber dem Gericht, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten.

Das Gericht prüft dann nur, ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch angemessen ist. 
Probleme können immer dann auftreten, wenn ein Ehegatte längere Zeit nicht oder weniger als der andere gearbeitet hat und durch den Verzicht Nachteile erleiden könnte.

Im ersten Beispielsfall, indem beide Ehegatten während der Ehe gearbeitet und sich so jeweils eine eigene Altersversorgung aufgebaut haben, steht einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nichts im Wege.
Im zweiten Beispielsfall ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht erforderlich. Denn bei Ehen unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies gesondert beantragt. Wird kein Antrag gestellt, wird der Versorgungsausgleich auch nicht durchgeführt.

Fazit: Sie können sich also merken, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, dass das Scheidungsverfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung beschleunigt wird. 
Je nachdem, wie hoch die Arbeitsbelastung beim jeweiligen Familiengericht ist, kann das Scheidungsverfahren dann in wenigen Wochen abgeschlossen sein.

Nachfolgend haben wir Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen für unsere Mandanten einige Informationen zum Thema Scheidung von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern zusammengestellt.

In Hamburg werden jedes Jahr immer mehr Scheidungsanträge gestellt. 
Vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Trennung und Scheidung stellt sich eine Fülle von Fragen rund um die gemeinsamen Kinder.
 
Einige dieser  typischen Fragen, die im Rahmen der Trennung und Scheidung auftauchen, haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt:

  • Bei welchem Elternteil sollen die Kinder nach einer Trennung und Scheidung leben?
  • Wie oft sollen die Kinder den anderen Elternteil, bei dem sie nicht dauerhaft leben, besuchen dürfen?
  • In welcher Höhe schuldet der andere Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, Kindesunterhalt?

Die häufigste Frage, die in aller Regel dem Rechtsanwalt vor einer bevorstehenden Trennung und Scheidung gestellt wird, betrifft das Sorgerecht und das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder.

In aller Regel treffen Paare eine einvernehmliche Regelung darüber, bei welchem Elternteil sich ihre Kinder nach der Trennung und Scheidung aufhalten sollen.

Üblicherweise sollen die Kinder auch weiterhin, nach einer Trennung und Scheidung der Eltern, in ihrer gewohnten Umgebung aufwachsen können.

Auf diese Weise kann die Trennung und Scheidung, die in jedem Falle eine Veränderung für die Kinder darstellt, so schonend wie möglich vollzogen werden.

Vor allem ist es daher auch sehr wichtig, dass die Kinder auch nach der Trennung und Scheidung ihrer Eltern auch weiterhin einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen können und die Eltern den Kontakt zum anderen Elternteil auch aktiv unterstützen.

Grundsätzlich ist es so, dass die Kinder beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechend gut aufgehoben sind und nur in Ausnahmefällen in der Regel beim Kindesvater übernachten sollen.

Wenn das Kind allerdings schon sechs Jahre alt ist und in die 1. Klasse der Grundschule geht, wird dies eher anders gesehen. Übernachtungskontakte sollen damit möglich sein.

Wenn das Kind bei dem jeweils anderen Elternteil übernachtet, in der Regel hier der Vater, dienen diese Übernachtungen eher einer verfestigten dauerhaften Beziehung zum Kind. Das Alter des Kindes spielt in solchen Fällen keine Rolle.

Auch die Kinder müssen lernen, mit der Trennung der Eltern umzugehen. Auch müssen sie lernen, mit dieser vorgenannten Situation zu leben.

Sogenanntes hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15

Im Februar 2017 sorgte eine familienrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für viel Aufregung.

Der BGH entschied, dass ein Elternteil sein Kind, nach der Trennung vom anderen Elternteil, grundsätzlich im gleichen Umfang betreuen darf, wie der Ex-Partner. Derjenige, der das Kind in einem größeren zeitlichen Umfang betreuen möchte, kann diesen Wunsch sogar unter Umständen auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen.

Nach dem Beschluss des BGH spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass die Familiengerichte ein solches sog. Wechselmodell anordnen können. Allerdings sollte dieses Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.

Das Wechselmodell kann in der Praxis so ausgestaltet werden, dass das Kind etwa eine Woche bei der Mutter lebt und von dieser betreut wird und die nächste Woche beim Vater lebt und von diesem betreut wird.

Zwar wäre es wünschenswert, wenn bei Eltern eines Kindes über ein solches Betreuungsmodell Einigkeit bestehen würde. Sollten sich die Eltern jedoch nicht über das Wechselmodell einigen können, so können die Familiengerichte diese Form der abwechselnden Betreuung auch anordnen. In solch einem Fall muss aber diese Form der Betreuung im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entsprechen.

Zugleich wiesen die Richter des BGH darauf hin, dass das Wechselmodell höhere organisatorische Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Sollten die Kindeseltern stark zerstritten seien, dürfte das Modell wohl in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.

Allerdings sei es auch entscheidend, wie das Kind selbst gerne leben möchte und welche Wünsche und Vorstellungen es habe.   

 

Was ist überhaupt ein Versorgungsausgleich?

Von einem Versorgungsausgleich spricht man bei einem Ausgleich von Rentenansprüchen der Ehegatten untereinander im Rahmen einer Scheidung.  

In bestimmten Fällen wünschen die Ehegatten, dass jeder seine eigenen Rentenanwartschaften behält und kein Versorgungsausgleich stattfindet. In diesen Fällen schließen die Ehegatten eine notarielle oder gerichtliche Vereinbarung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden soll.

Jedoch kann der Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen auch ohne Vereinbarung ausgeschlossen sein, z.B. wegen einer sog. groben Unbilligkeit.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 3 UF 17/17) hat im April 2017 über einen Fall entschieden, bei dem ein Versorgungsausgleich zu Gunsten eines Ehemannes, der seine Ehefrau während der Ehe schwer misshandelt hatte, nicht durchgeführt werden musste.

In der Ehezeit kam es zu mehreren körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten. So bewarf der Mann seine Frau mit einem Blumentopf, wobei ihr Trommelfell einriss. Zudem fixierte er sie mit Armen und Beinen am Bett und drückte ihr ein Kopfkissen ins Gesicht. Der Ehemann wurde wegen Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt.

Im Rahmen der Scheidung sollte nach der Auffassung des Familiengerichts ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Ein Ausschluss war nach der Auffassung des Gerichts auch nicht „grob unbillig“.

Die gegen den Beschluss des Familiengerichts eingelegte Beschwerde der Ehefrau vor dem Oberlandesgericht Oldenburg kam jedoch zu dem Ergebnis, dass ein Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nicht durchgeführt werden dürfe. Aufgrund der verschiedenen Straftaten sei eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nicht zu rechtfertigen.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 18.07.2017, Az.: 1 K 759/16.KO

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass die Namensänderung eines Kindes mit Doppelnachnamen nach Trennung der Eltern nicht ohne weiteres möglich ist.

Der Entscheidung des VG lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Mutter eines nunmehr 11-jährigen Kindes hatte sich schon wenige Monate nach der Geburt von dem Kindesvater getrennt. Schließlich hat die Mutter die änderung des Namens der gemeinsamen Tochter beantragt. Der Doppelnachname bestand aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern. Durch die Nachnamensänderung sollte die Tochter zukünftig nur noch den Nachnamen der Mutter führen. Die Mutter begründete dies damit, dass es der Wunsch des Kindes sei, da es sich durch den Nachnamen des Vaters aus dem Familienverbund ausgeschlossen und in der Schule gehänselt fühle. Da der Kindesvater damit nicht einverstanden war, kam es zu einer Klage des Vaters. Diese Klage des Kindesvaters hatte Erfolg.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung an, dass keine schwerwiegenden Gründe gegeben seien, aufgrund deren eine änderung des Nachnamens zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Die schulischen Probleme wegen des Namens seien nicht plausibel dargelegt worden. So hatte ein Lehrer ausgesagt, dass es aufgrund des Doppelnachnamens zu keinen Nachfragen und Hänseleien durch Mitschüler gekommen sei. Eine Gutachterin hatte zudem eine Stellungnahme abgegeben, dass auch ein Ausschluss aus dem Familienverbund aufgrund des Nachnamens nicht erkennbar sei, das Kind habe ein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern. Vielmehr sei die Beibehaltung des Nachnamens zwischen der Tochter und dem Kindesvater für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung. 

In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Scheidungskosten können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat damit ein Urteil der vorherigen Instanz berichtigt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Scheidungskosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass seit der änderung des Einkommensteuergesetzes Aufwendungen für einen Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden könnten. Hiervon gebe es zwar Ausnahmen – etwa dann, wenn ein Steuerpflichtiger seine Existenzgrundlage verlieren könnte und seine Bedürfnisse nicht mehr befriedigt werden könnten. Bei einer Scheidung könne man sich aber grundsätzlich nicht hierauf berufen, so das Gericht.

Oberlandesgericht Hamm, 16. August 2013, Az.: 3 UF 43/13

Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im Jahre 2013 mit folgendem Sachverhalt befassen: Für einen Demenzkranken wurde seitens seines gesetzlichen Betreuers ein Antrag auf Ehescheidung gestellt.

Das Gericht entschied, dass auch Demenzkranke geschieden werden können. Allerdings müssten die Betroffenen entweder bei der Trennung oder danach ihren Willen zu einer Scheidung geäußert haben. Zudem müssten auch die sonstigen Scheidungsvoraussetzungen, etwa das Einhalten des Trennungsjahres erfüllt sein.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall lebte der demenzkranke Ehemann seit der Trennung von seiner Ehefrau bei seiner Tochter. Wegen seiner Erkrankung war die Tochter vom Betreuungsgericht als seine gesetzliche Betreuerin eingesetzt worden. Die Tochter stellte für den Vater den Scheidungsantrag. Hingegen wehrte sich die Ehefrau gegen den Scheidungsantrag. Sie begründete dies damit, dass sie ihren Mann noch liebe und zudem der Auffassung sei, dass er überhaupt nicht geschieden werden möchte. Da eine Anhörung des Ehemannes während des Scheidungsverfahrens erschwert war, hat das Gericht mehrere Zeugen angehört. Diese konnten bezeugen, dass der Mann bei seinem Auszug und auch danach sagte, dass er sich scheiden lassen wollte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 21.07.2016, Az.: 5 UF 206/16

Immer wieder kommen getrennt lebende Eltern in die Hamburger Anwaltskanzlei Dr. Rumpke, Kaden & Collegen und möchten wissen, ob ein Urlaub mit dem gemeinsamen Kind nur mit Zustimmung beider Elternteile möglich ist.

Die Antwort hierauf lautet (wie so oft im juristischen Bereich): Es kommt darauf an!

In den meisten Fällen müssen nicht beide Eltern dem Urlaub eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind zustimmen.

Es kann aber durchaus auch etwas anderes gelten, etwa, wenn die Urlaubsreise in ein unsicheres Land gehen soll.

Mit so einem Fall hatten sich Gerichte in Hessen vor kurzem zu befassen. In dem dortigen Fall hatten geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht für den gemeinsamen 8-jährigen Sohn. Die Mutter wollte mit dem Sohn in der Türkei Urlaub machen. Der Vater war gegen diese Reise und verweigerte seine Zustimmung.

Zunächst hatte ein erstes Gericht entschieden, dass es in Ordnung war, dass die Mutter mit dem Kind den Urlaub unternimmt.

Dann aber kam es in der Türkei im Sommer 2016 zu einem Putschversuch. Letztendlich entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main daher, dass eine Urlaubsreise unter solchen Umständen keine Angelegenheit des täglichen Lebens sei. Maßgeblich sei allein die Sicherheit des Kindes. Die Verhältnisse in der Türkei hingegen seien nicht sicher gewesen. Es gelte der Ausnahmezustand und es sei zu Massenverhaftungen gekommen. Weitere Unruhen seien nicht auszuschließen. Unter solchen Umständen müssten sich entweder beide Eltern einig sein, oder die Entscheidungsbefugnis müsse einem Elternteil übertragen werden. Die Mutter konnte daher nicht alleine über die Urlaubsreise entscheiden.

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