Ehegattenunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen

Bisher wurde im Falle der Trennung oder Scheidung bei einem gemeinsamen bereinigten Einkommen in Höhe bis ca. 5.100 € die Unterhaltshöhe durch eine einfache Quote errechnet. Beim Trennungsunterhalt liegt diese Quote z.B. bei 3/7 dieses Einkommens. Ab einem gemeinsamen bereinigten Einkommen in Höhe ca. 5.100 € indes wurde der Unterhaltsbedarf anhand einer konkreten Bedarfsberechnung ermittelt. Der Unterhaltsberechtigte musste seinen Bedarf durch eine Auflistung einzelner Positionen (z.B. Wohnkosten, Güter des täglichen Bearfs, regelmäßige Dienstleistungen wie Friseur usw.) konkret darlegen und beziffern. Die Erstellung dieser Bedarfslisten gestaltete sich regelmäßig sehr aufwändig und ungenau.

Der BGH hat nun die Einkommensgrenze für eine konkrete Bedarfsermittlung deutlich erhöht.

Diese liegt nun bei 11.000 €*.

Im Ergebnis dürfte die Kurskorrektur des BGH zu einer Vereinfachung vieler einschlägiger Fälle führen, des Weiteren zu einer Entlastung im Vortrag des Unterhaltsberechtigten. Dieser kann in deutlich größerem Umfang als bisher Auskunft verlangen und dann nach Quote rechnen, ohne wie bisher umfangreiche Bedarfslisten ausfüllen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16). 

Vorausschauende Großverdiener könnten im Rahmen eines Ehevertrags durch eine „Deckelung“ entsprechend Vorsorge treffen.

* Stand: August 202, Angaben ohne Gewähr

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