Versorgungsausgleich: ausländische Rentenanwartschaften
Ein Anlass für ständigen und bisher in vielen Teilen ungeklärten Streit: Wie verfährt man bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit ausländischen Rentenanwartschaften?
Im vorliegenden Fall ging es um eine betriebliche Altersversorgung eines Rechtsanwalts aus einer vormaligen Tätigkeit in einer Kanzlei in den USA. Der BGH (BGH, Beschluss v. 5.5.2021 − XII ZB 381/20) hat klargestellt, dass bei einer betrieblichen Pensionszusage, die nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt, anhand der für das Anrecht maßgebenden Regelungen in der Versorgungszusage konkret geprüft werden muss, ob das Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist. Von fehlender Verfestigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen etc.) noch ungewiss ist, ob überhaupt ein Versorgungsanspruch entstehen wird.
1. Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss BGH- FamRZ 2013, 1021 = NJW-RR 2013, 1089). Im Hinblick auf die Ausgleichssperre des § 19 III VersAusglG gilt nunmehr, dass die erforderliche Billigkeitsprüfung grundsätzlich voraussetzt, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht.
2. Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß § 19 III VersAusglG kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegen.
* Stand: Oktober 2021, Angaben ohne Gewähr