Familiäre Zerwürfnisse: Pflegeverpflichtungen oder familiäre Pflegeleistungen

Noch immer wird ein großer Teil der anfallenden Pflege von Familienangehörigen des Pflegebedürftigen übernommen. Nicht selten kommt es hierbei zu sogenannten Übergabeverträgen mit Pflegeverpflichtung. Hierbei verpflichtet sich der Pflegebedürftige einem Familienangehörigen zur Übertragung des eigenen Wohnhauses und lässt sich umgekehrt von eben dem Familienangehörigen Pflegeleistungen versprechen. Mag beim Vertragsschluss noch ein intaktes Familienverhältnis vorgelegen haben, so ist nicht ausgeschlossen, dass sich das persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert. Die Auswirkungen eines solches Falles wurde unlängst vom BGH (vgl. Urteil des BGH vom 9.7.2021 – V ZR 30/20) entschieden.

Sachverhalt (verkürzt): Der pflegebedürftige Bruder übertrug seiner Schwester sein mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Im Gegenzug sicherte die Schwester dem Bruder zu ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen. In der Folgezeit kam es zwischen Bruder und Schwester zu erheblichen Spannungen. Diese führten schließlich dazu, dass die Schwester für ihren Bruder keine Pflegeleistungen mehr erbrachte. Der Bruder klagte daraufhin gegen seine Schwester auf Rückübertragung des Grundstücks.

Entscheidung des BGH: Der BGH gab dem Kläger in seiner Entscheidung die Möglichkeit zur Rückabwicklung des Vertrages durch die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 BGB. Geschäftsgrundlage des Übergabevertrages mit Pflegeverpflichtung sei vorliegend die „dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung“ gewesen. Als die Streitereien die oben beschriebene Intensität erreichten, habe festgestanden, dass das zwischenmenschliche Band zwischen den Vertragsparteien endgültig zerschnitten und damit die Geschäftsgrundlage des Übergabevertrages mit Pflegeverpflichtung weggefallen sei. Da beide Parteien eine Mitverantwortung an dem Auseinanderbrechen der zwischenmenschlichen Beziehung treffe, könne man den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch nicht dem alleinigen Risikobereich einer der Parteien zuordnen.

* Stand: Dezember 2021, Angaben ohne Gewähr

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